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LSG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2002 - L 2 AL 17/00 |
Zitiervorschläge
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22.01.2002 - L 2 AL 17/00 (https://dejure.org/2002,34354)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22. Januar 2002 - L 2 AL 17/00 (https://dejure.org/2002,34354)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH gehört zum Kreis der Selbstständigen (§ 7 SGB IV)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Rostock, 16.02.2000 - S 6 AL 238/98Urt
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2002 - L 2 AL 17/00
- BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 25/02 R
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Hamburg, 10.02.2005 - L 5 AL 65/04
Anspruch eines angestellten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf …
Die von den Landessozialgerichten Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18. Juli 2001, L 12 AL 185/00) und Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 22. Januar 2002, L 2 AL 17/00) vertretene Auffassung, eine abhängige Beschäftigung sei schon dann zu verneinen, wenn von den Gesellschaftern eine einvernehmliche Entscheidungsfindung angestrebt und praktiziert werde, würde im Ergebnis dazu führen, dass der bloße Umstand einer kapitalmäßigen Beteiligung an einer Gesellschaft unabhängig von ihrer Höhe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers ausschlösse, sofern einvernehmlich entschieden würde. - LSG Hamburg, 10.02.2005 - L 5 AL 61/04
Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld; Begriff des Arbeitsnehmers; Erfüllung …
Die von den Landessozialgerichten Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18. Juli 2001, L 12 AL 185/00) und Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 22. Januar 2002, L 2 AL 17/00) vertretene Auffassung, eine abhängige Beschäftigung sei schon dann zu verneinen, wenn von den Gesellschaftern eine einvernehmliche Entscheidungsfindung angestrebt und praktiziert werde, würde im Ergebnis dazu führen, dass der bloße Umstand einer kapitalmäßigen Beteiligung an einer Gesellschaft unabhängig von ihrer Höhe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers ausschlösse, sofern einvernehmlich entschieden würde.